Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMP GmbH Prüfen Validieren Forschen

1.        Geltungsbereich

Für alle zwischen SMP GmbH Prüfen Validieren Forschen (nachfolgend SMP genannt) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, (nachfolgend Vertragspartner genannt) bestehende und künftige Vertragsbeziehungen, wie auch für Angebote und Nachträge gelten die nachstehenden Bedingungen ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden von SMP nicht anerkannt.

2.        Umfang und Ausführung des Auftrages

Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis, wie auch bei Vertragsergänzungen oder bei Vertragsaufhebung.
Erklärungen, Bestätigungen und Zusagen von SMP und ihren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung eines hierzu Bevollmächtigten. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot nebst dazugehöriger etwaiger Auftragsbestätigung. Fristen für die Auftragsdurchführung bestehen nur, sofern diese ausdrücklich und schriftlich bei Vertragsabschluss vereinbart sind. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sind neue Fristen schriftlich zu vereinbaren; die bisherigen Fristen verlieren ihre Wirksamkeit. Verzug seitens SMP tritt erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist ein. Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für Vorberichte. SMP ist berechtigt, Unteraufträge zu vergeben.

3.        Preise

Die Vergütung von SMP ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung, ansonsten wird sie nach der beigefügten Preisliste berechnet. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die nicht in der Preisliste aufgeführten Leistungen werden nach Stundenaufwand berechnet.

4.        Zahlungsbedingungen

        Rechnungen sind nach Zugang fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen zahlbar. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, dieser tritt automatisch nach 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 8.6.1988 fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich SMP vor. SMP ist berechtigt, vom Vertragspartner entsprechend der geleisteten Arbeit Teilzahlungen zu verlangen. Die Aufrechnung des Vertragspartners gegen Forderungen von SMP ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig, von SMP anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.        Eigentumsvorbehalt

SMP behält sich das Eigentum am Liefergegenstand, wie zum beispielsweise Untersuchungsberichten, Stellungnahmen etc. bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung und bis zur Erfüllung aller Forderungen vor. Kommt der Vertragspartner trotz Inverzugsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist SMP berechtigt, eine Verwendung der oben genannten Produkte ab sofort zu untersagen, sowie die sofortige Rücksendung der Originalberichte und Stellungnahmen auf Kosten des Vertragspartners an die SMP zu verlangen.

6.        Haftung und Gewährleistung

SMP erbringt ihre Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden, anerkannten Regeln der Technik unter Zugrundelegung der branchenüblichen Sorgfalt.
Das Verfahren bei Reklamationen der Leistung der SMP richtet sich nach dem der Akkreditierung zur EN ISO 17025 zugrundeliegenden und vorgeschriebenen Verfahren zur Qualitätssicherung. Reklamationen in Bezug auf das Prüfergebnis sind schriftlich an  SMP zu übermitteln. Der Vertragspartner hat das Recht, innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Absendung oder Übergabe des Prüfberichts, Einwände mitzuteilen. EN ISO 17025 ist in den Räumen von SMP einzusehen und wird nach schriftlicher Anforderung des Vertragspartners gegen Kostenersatz übermittelt.
SMP haftet uneingeschränkt in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von SMP, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet SMP auch für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weiter gehende Haftung von SMP ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber SMP ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Verrichtungsgehilfen von SMP.

7.        Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten

SMP sind sämtliche für die Erfüllung des Auftrags benötigten Unterlagen und Informationen vom Vertragspartner zu übergeben. Die Prüfung der Richtigkeit der übergebenen Unterlagen gehört nur zum Auftrag, wenn dieses schriftlich vereinbart ist. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen technischen Anlagen des Vertragspartners zugänglich und betriebsbereit sind sowie fehlerfrei arbeiten. Sind zur Auftragserfüllung durch SMP Vorgänge beim Vertragspartner auszuführen, wie beispielsweise Reinigungsmaßnahmen von Gegenständen, sind diese nach Anweisung durch SMP durch den Vertragspartner durchzuführen, zu protokollieren und schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist mit Versicherung der Richtigkeit der Angaben SMP zur Verfügung zu stellen. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder fehlerhaft oder die technischen Anlagen nicht betriebsbereit, fehlerhaft oder nicht zugänglich, so ist SMP berechtigt, einen hieraus resultierenden Mehraufwand, insbesondere durch nicht von SMP verursachte Verzögerungen dem Vertragspartner zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu berechnen. Wirkt SMP bei der Fehlersuche und/oder Fehlerbehebung mit, so ist dieser Mehraufwand ebenfalls vom Vertragspartner zu tragen. Es gelten dabei, falls nicht anders vereinbart, die folgenden Stundensätze der SMP: Wissenschaftlicher / Akademischer Mitarbeiter: 120,00 €, Technischer Mitarbeiter: 90,00 €, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Vertragspartner hat insbesondere bei Prototypen eine Kennzeichnung zu liefern, die auch beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragungsfähig wäre.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten, so ist SMP berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich des Mehraufwandes ersetzt zu verlangen und/oder den Vertrag zu kündigen.

8.        Schutz der Arbeitserzeugnisse

        Die SMP behält an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht. Der Vertragspartner darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, den Untersuchungsbericht mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jede anderweitige Verwendung, wie Veröffentlichung und Vervielfältigung der Stellungnahmen, Gutachten und Untersuchungsberichte, insbesondere zu Werbezwecken, sowie deren auszugsweise Verwendung, bedürften der vorherigen schriftlichen Gestattung der SMP.

9.        Probenanlieferung und -aufbewahrung

Die Anlieferung der Proben erfolgt durch den Vertragspartner, auf dessen Kosten und Gefahr, es sei denn, eine Abholung wäre bei Vertragsabschluss vereinbart worden. Bei Versand durch den Vertragspartner muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Beachtung etwaiger, von der SMP erstellten Anweisungen, verpackt sein. Eine sofortige Prüfungs- und Rügepflicht bei Zugang der Proben besteht für SMP nicht.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf alle ihm bekannten Gefahren hinzuweisen und der SMP entsprechende Hinweise schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner SMP eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials vor Übersendung nicht mitgeteilt hat. Die Proben werden, soweit deren Beschaffenheit dies zulässt, mindestens sechs Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Proben unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorschriften auf Kosten des Vertragspartners entsorgt. Sofern der Vertragspartner eine Rücksendung der Proben wünscht, erfolgt dies nach schriftlicher Anforderung auf seine Kosten.

10.        Geheimhaltung

SMP verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet werden, dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. Alle vom Vertragspartner erhaltenen sowie die aus den Untersuchungen gewonnenen Informationen werden vertraulich behandelt.

11.        Datennutzung

Ihren Namen, Adressdaten und E-Mail-Adresse, sowie weitere über Ihr Nutzerprofil/-konto erhobene Daten können zur Kontaktaufnahme und Produktinformation von uns gespeichert und verwendet werden. Wir übertragen die Daten nicht an sonstige Dritte, soweit wir nicht nach gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet sind.

Sie können dieser Datennutzung jederzeit schriftlich widersprechen. Die Kontaktmöglichkeiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Impressum oder der Datenschutzerklärung.

12.        Gefahrübergang

Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der zu liefernden Sache geht auf den Vertragspartner über, sobald SMP eine Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben hat. Ist die Ware versandbereit und die Versandbereitschaft dem Vertragspartner angezeigt worden, verzögert sich die Versendung jedoch aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartnern über.

13.        Erfüllungsort und Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Teile Tübingen als vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14.        Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine Regelung einigen, so steht SMP das Bestimmungsrecht zu.